Executive-Aviation

General-Aviation

EDDL

 

 

 

 

 

 

Ist das Nachtflugverbot in Düsseldorf für Business-Jets der General-Aviation rechtswidrig?

Eine unverbindliche und persönliche Meinungsäusserung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtlicher Hinweis:

Dieser Text stellt eine persönliche Meinungsäusserung dar, dient lediglich der Information und ist ausdrücklich keine Rechtsberatung. Die Entscheidungen trifft der Pilot eigenverantwortlich. Halten Sie sich an die Anweisungen behördlicher Stellen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachtflugbeschränkungen in Düsseldorf / EDDL

 

 

 

Auszug aus den Nachtflugbeschränkungen des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW vom 10.10.2002 - V A 5 - 31-21/12 (4)   - MBL NRW. 2002 S. 1159, gültig bis 31. Oktober 2007

 

 

1

Strahlflugzeuge ohne Lärmzulassung nach ICAO Annex 16

 

1.1

Starts und Landungen sind in der Zeit von 19.00 Uhr (18.50 Uhr off blocks) bis 08.00 Uhr unzulässig.

 

2.

Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 2

 

2.1

Starts und Landungen sind in der Zeit von 19.00 Uhr (18.50 Uhr off blocks) bis 08.00 Uhr unzulässig.

 

3

Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3, die nicht in der Bonusliste des Bundesministeriums Verkehr, Bau und Wohnungswesen (vgl. Nr.4 ) enthalten sind

 

3.1

Starts und Landungen sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr unzulässig.

 

4

Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3, die in der jeweils geltenden Fassung der Bonusliste des Bundesministeriums Verkehr, Bau und Wohnungswesen (vgl. Anlage) enthalten sind

 

4.1

Planmässige Starts und Landungen sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr unzulässig.

 

4.2

Für verspätete Starts im Fluglinien- oder planmässigen Bedarfsluftverkehr kann die Luftaufsicht im Einzelfall bis 23.00 Uhr (22.50 Uhr off blocks) Ortszeit eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn diese zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Flugbetriebes oder zur Vermeidung erheblicher Störungen im Ablauf eines Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

 

4.3

Planmässige Landungen sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

 

4.4

Verspätete Landungen im Fluglinien- oder planmässigen Bedarfsluftverkehr sind in der Zeit von 23.30 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

 

4.5

Verspätete Landungen von Flugzeugen, die im Fluglinien- oder planmässigen Bedarfsluftverkehr eingesetzt werden

und

Luftfahrtunternehmen gehören, die auf dem Flughafen Düsseldorf einen von der Genehmigungsbehörde anerkannten Wartungsschwerpunkt unterhalten, sind in der Zeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr unzulässig.

 

 

Anlage Bonusliste (Auszug, betreffend General-Aviation)

 

Die Bonusliste umfasst ab 1. Januar 1998 folgende Flugzeugbaureihend / - muster:

 

Für den Abflug:

alle Baureihen/-muster unter einer MTOM unter 25t

 

Für den Anflug:

alle Baureihen/-muster unter einer MTOM unter 25t

 

 

 

 

 

Verfassungsrechtliche Anforderungen

 

 

Die freiheitlich demokratische Grundordnung garantiert als allem übergeordnetes Recht das Prinzip:

Es ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist!

 

Grundsätzlich bedarf es eines Verbotes, um bestimmtes Handeln zu untersagen. Der Gesetzgeber muss bei Beschränkungen das Übermassverbot beachten, um besondere Härten abzumildern.

 

Wenn zur Behebung eines Problems mehrere Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, das Problem zu lösen, ist genau die Massnahme zu ergreifen, die alle Beteiligten am wenigsten einschränkt aber den gewünschten Erfolg bringt. Diese Massnahme ist dann nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, weil keine, die Menschen noch weniger belastende Vorschrift mehr existiert.

 

Ein gesetzliches Verbot kann mit Ausnahmen versehen werden. In diesem Fall gilt eine Ausnahme aber nur für das übergeordnete Verbot. Das heisst, jede Ausnahmeregelung setzt zwingend ein Verbot voraus und bezieht sich nur auf den, zuvor in dem Verbot genau bezeichneten Bereich.

 

Keinesfalls darf eine Ausnahmeregelung, die nur für einen Teilbereich des Luftverkehrs, hier der planmässigen Bedarfsluftfahrt gilt, umgekehrt und dann als eigenständiges Verbot für die gesamte restliche Luftfahrt, also auch die nicht-planmässige umgedeutet werden.

 

Bestimmtheit- und Rechtssicherheit sind weitere Anforderungen an einen Gesetzestext. Nur wenn der Wille des Gesetzgebers eindeutig erkennbar ist, entspricht eine Vorschrift den verfassungsrechtlichen Ansprüchen. Der Zweck der Regelung muss klar erkennbar sein. Jeder muss wissen, ob er zu dem betroffenen Personen- oder Sachbereich gehört oder nicht.

 

Die Abwägung widerstreitender Interessen ist ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens. Wenn sich niemand eingeschränkt fühlt, benötigt man auch keine Verbote. Dies ist aber selten der Fall und so ist die Lärmbelastung der Anwohner mit anderen Interessen, wie der Bestand an Arbeitsplätzen und sonstiger wirtschaftlicher Interessen gegeneinander aufzuwiegen. 

 

Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz bedeutet, dass jede öffentlich-rechtliche Körperschaft bei allen Verwaltungsakten immer an die Gesetze gebunden ist. Damit ist es der Verwaltung zum Beispiel ausdrücklich verboten, persönliche Meinungen einzelner Mitarbeiter dem klaren Willen des Gesetzgebers vorzuziehen und nun die persönliche Interpretation an die Stelle einer deutlich und klar formulierten gesetzlichen Vorschrift zu stellen.

 

 

 

Die Nachtflugbeschränkungen für EDDL

 

 

Die oben genannten Anforderungen schlagen sich in den Nachtflugbeschränkungen deutlich nieder. Es wurde ein vernünftiger Kompromiss gefunden. Der NRW-Gesetzgeber hat seine Hausaufgaben sehr gründlich gemacht. An der Ausformulierung der Verordnung ist nichts zu bemängeln. Den Anwohnern, wie den Luftfahrtunternehmen und deren Arbeitnehmern wurde entsprochen.

 

Um die Lärmentwicklung vernünftig zu managen, geht der Gesetzgeber abgestuft vor. Lauten Maschinen wurde ein generelles Start- und Landeverbot zu gewissen Uhrzeiten auferlegt. Bei den leiseren Flugzeugen gewährt man Starts und Landungen zu früheren bzw. späteren Zeiten, als den Krachschlägern. Darüber hinaus beschränkt man die Flugtätigkeit der LFZ mit leiser Triebwerktechnologie ausdrücklich nur noch im planmässigen Betrieb.

 

Der Verordnungsgeber wollte in Punkt 4.1 (LFZ in der Bonusliste) ausschliesslich nur den planmässigen Flugverkehr einschränken. Der Begriff planmässige Starts- bzw. Landungen ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Damit kommt der Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck, alle anderen Luftfahrtbereiche in der Nachtzeit keiner Beschränkung zu unterwerfen.

 

Ebenso wird klar, dass die nicht in der Bonusliste enthaltenen LFZ, stärkeren Einschränkungen unterworfen sind, als die leisen, in der Liste enthaltenen LFZ. Aus gutem Grunde sind deshalb zur genauen Unterscheidung verschiedene Begriffe verwandt worden. „Starts“ im Gegensatz zu „planmässigen Starts“ und „Landungen“ im Gegensatz zu „planmässigen Landungen“, sowie Bedarfsluftverkehr im Gegensatz zu planmässigem Bedarfsluftverkehr.

 

Es ist unter Ansehung des technischen Fortschritts und den damit inzwischen erreichten, wesentlich geringeren Lärmwerten bei Luftfahrzeugen nur logisch, wenn die Trennlinie irgendwann nicht mehr zwischen Propeller und Strahltriebwerken gezogen wird, sondern zwischen Kapitel 3-LFZ mit und ohne Bonusliste verläuft.

 

Der Wille des Gesetzgebers ist schliesslich nicht die willkürliche Behinderung von LFZ mit Strahltriebwerken, sondern eine, die Interessen der Luftfahrt, wie die berechtigte Nachtruhe der Anwohner zufriedenstellenden Lärmgrenze.

 

 

 

Definition: planmässig

 

Das die Vorschrift erlassende Ministerium liefert die rechtlich relevanten Begriffsdefinitionen selbst: Planmässig sind ausschliesslich solche Flüge, die in den Gesamtflugplan beim Flugplankoordinator der BRD aufgenommen wurden.

 

Das ausschliessliche Merkmal für „planmässig“ im Sinne dieser Vorschrift heisst zwingend, dass der Flug in genau diesem, nur zweimal im Jahr, im Voraus verabschiedeten Gesamtflugplan des Flugplankoordinators der BRD vorhanden sein muss. Zum 15. Februar für den Sommerflugplan, bzw. 15. September für den Winterflugplan müssen die Flüge beim Flugplankoordinator der Bundesrepublik Deutschland anmeldet worden sein.

 

Alle anderen Flüge sind damit nicht-planmässig.

 

Der Natur des Gelegenheitsverkehrs widerspricht diese Planbarkeit völlig. Welcher Manager weiss schon ein halbes Jahr im Voraus, dass eine, aus aktuellem Anlass anberaumte ausserordentliche Hauptversammlung in Paris stattfinden wird?

 

Einen kleinen Jet bestellt man, wie der Normalbürger ein Taxi. Dies beweist eindeutig, die General Aviation ist nicht-planmässig. Es ist nach ICAO-Norm weltweit Vorschrift, dass die General Aviation als nicht-planmässig gilt.

 

Im Strassen- und Schienenverkehr haben wir planmässige Beförderungen mit Eisenbahn, sowie Bus und Strassenbahn. Alle fahren nach einem lange im Voraus bekannten Fahrplan. Im Gegensatz dazu gibt es noch das Taxigewerbe. Diese Beförderung ist nicht planmässig. Die Genehmigungsurkunde für Taxen bezeichnet das als Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken.

 

Planmässig im Sinne dieser Vorschrift ist also nur ein, über einen längeren Zeitraum voraussehbarer Zeitplan, wann welcher Flug stattfindet. Nicht planmässig ist logischerweise eine Taxibestellung, ebenso wie die Buchung eines Charter-Jets, bei der weder der Kunde, noch das beauftragte Unternehmen zum Beispiel noch sechs Stunden vor dem Flug noch gar nicht wissen, dass man fliegen wird.

 

Die General Aviation sind Luft-Taxi-Unternehmen, also nicht-planmässiger, gewerblicher Luftverkehr. Dieser ad-hoc Charter wird wie eine Taxibestellung unplanmässig aufgegeben. Der Flugbetrieb wird selbstverständlich nach einem geordneneten Vorbereitungsplan abgewickelt, zu dem auch die Einholung der DFS-Freigaben gehört.

 

Der darauf folgende ordnungsgemässe Flugbetrieb, ist aber nicht mit der Bezeichnung planmässig im Sinne des Sommer- bzw. Winterflugplans des Flugplankoordinators der BRD, Herrn Claus Ullrich, zu verwechseln.

 

Umso mehr verwundert es, wenn auf der einen Seite die Planmässigkeit der General Aviation bejaht und argumentiert wird, jeder Flug sei irgendwie geplant und somit dem Verbot gemäss Punkt 4.2 unterworfen und dann auf der anderen Seite bei Anträgen dieser Luft-Taxi-Unternehmen auf Nachtstart, bzw. Nachtlandung Anträge der General Aviation mit der Begründung ablehnt werden, diese Flüge stehen nicht im Gesamtflugplan und seien damit nicht planmässig.

 

Keinesfalls darf die Behörde bei belastenden Verwaltungsakten (VA), also Ablehnung von Anträgen, den planmässigen Bedarfsluftverkehr bejahen, und gleichzeitig bei beantragten, begünstigenden VA dieselbe Tatsache verneinen. Dies widerspricht dem verfassungsrechtlich verankerten Rechtssicherheits- und Bestimmtheitsgrundsatz.

 

Wenn es nach der Verwaltungspraxis geht, gibt es, von Notfällen abgesehen, überhaupt keine nicht-planmässigen Flüge. Warum präzisiert dann aber der Gesetzgeber mit aller Deutlichkeit zwischen:

 

a)

Starts- und Landungen, siehe Punkte 1.1, 2.1 und 3.1 und 

 

b)

planmässige Starts, siehe 4.1 und

planmässige Landungen, siehe Punkt 4.3   

 

Die für den Kapitän bindende Rechtsvorschrift, die er befolgen muss und auf die er sich berufen kann, ist die AIP. Dort ist ein Verbot für LFZ, die gemäss ICAO Kapitel 3 und in der Bonusliste des BMV enthalten sind, ausschliesslich für den Fluglinien- und planmässigen Bedarfsluftverkehr enthalten - also nicht für General-Aviation-Flüge.

 

Die Bedarfsluftfahrt umfasst die gesamte Luftfahrt, die nicht Linienflug ist. Nach dieser Definition gehört der Bereich General Aviation unstrittig zur Bedarfsluftfahrt. Dieser Bereich wird dann noch spezifiziert in planmässige Bedarfsluftfahrt, also alle im Sommer- oder Winterflugplan monatelang vorher angemeldeten Flüge.

 

Beabsichtigte der Gesetzgeber das Nachtflug-Verbot auf die General-Aviation auszuweiten, hätte man nicht Fluglinien- und planmässigen Bedarfsluftverkehr genannt, sondern „Starts und Landungen“ wie unter den Punkten 1.1, 2.1 und 3.1 formuliert.

 

Der Flugverkehr der Chartergesellschaften, im planmässigen Bedarfsluftverhehr hat in Bezug auf Lautstärke und Abgase auf die Anwohner der Flughäfen die gleichen Auswirkungen wie der Linienflugverkehr und ist auch sonst von der Grössenordnung der Flugzeuge, sowie im gesamten Arbeitsablauf und Marketing dem Fluglinienverkehr ähnlich, aufgebaut. Monate im Voraus für Sommer- und Winterflugplan buchen. Das ist planmässiger Bedarfsluftverkehr.

 

Im Gegensatz dazu ist die Bestellung eines (Luft)-Taxis  Gelegenheitsverkehr oder anders ausgedrückt, nicht-planmässiger Bedarfsluftverkehr. Die Flugplanung der DFS ist davon strikt zu trennen, da sie für die zweisitzige Sportmaschine ebenso gilt, wie für ein Grossflugzeug. Die Pläne der DFS ändern sich jederzeit und stellten lediglich für alle Luftverkehrsteilnehmer einen ordnungsgemässen Ablauf sicher.

 

Düsseldorf ist ein koordinierter Flughafen. Der Strassenverkehr wird durch Lichtzeichenanlagen koordiniert. Es kommt trotzdem niemand auf die Idee, das Taxigewerbe als Linien- bzw. Fahrplanmässigen Personenverkehr zu bezeichnen, nur weil der Taxifahrer ordnungsgemäss an einer roten Ampel auf die Weiterfahrt wartet.

 

Der Gesetzgeber hat bei der Verfassung dieser Vorschrift in rechtsstaatlich anerkennenswerter Weise alle erforderlichen Belange und widerstreitenden Rechtsinteressen geprüft und in der seit 1. November 2003 geltenden Fassung in einwandfrei nachvollziehbarer Weise klargestellt, dass die Bedarfsluftfahrt planmässig wie auch unplanmässig sein kann.

 

Ein kurzfristig ordnungsgemäss organisierter, mit DFS-Flugplan betätigter und reibungslos verlaufender Flug, ist kein planmässiger Flug im Sinne dieser Vorschrift.

 

Das oben präzise spezifizierte Verbot gilt damit ausschliesslich für planmässige Starts und Landungen. Lässt man die Ausnahmeregeln nach Punkt 4.5 weg, wird der Sinn der Vorschrift klar.

 

Wenn dieses, ausschliesslich für den planmässigen Verkehr geltende Verbot mit einigen Ausnahmen versehen wird, betreffen diese Ausnahmen wiederum ausschliesslich den Teilbereich, also die planmässige Luftfahrt, die zuvor der entsprechenden Beschränkung unterworfen wurde. Siehe Punkte 4.2 planmässige Starts und 4.4 planmässige Landungen.

 

 

 

Die Auslegung der Vorschriften

 

 

Beispiel: Der Pilot eines Jets der General-Aviation beantragt einen Start für 22.30 Uhr und erhält eine Ablehnung. Die Begründung lautet, kein planmässiger Flug, daher ist eine Genehmigung nach Punkt 4.2 nicht möglich.

 

Die General-Aviation ist also nicht planmässig! Wenn dies so ist, behördlich bestätigt, benötigt aber unser Pilot überhaupt keine Genehmigung, sofern sein Flieger in der Bonusliste ist und weniger als 25t maximales Abfluggewicht hat, wovon in der Regel auszugehen ist.

 

Übersehen wird dabei vollkommen, dass für nicht-planmässige Flüge gar kein Verbot in der Vorschrift existiert (siehe Punkt 4.1) und damit auch keine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Das Durchfahren einer gesperrten Strasse bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Das Befahren einer normalen Strasse oder das Überqueren einer Ampel-Kreuzung bei Grün jedoch nicht.

 

Diese Auslegung wäre mit einem - rechtswidrigen - Verbot der Weiterfahrt für einen PKW-Fahrer an einem Sonntag zu vergleichen, nur weil dieser PKW-Fahrer keine - für seine Fahrzeugklasse überhaupt nicht erforderliche - Ausnahmeerlaubnis vom Sonntagsfahrverbot für LKW vorweisen kann. Diese wird bekanntlich nur für Lkw erteilt, da das Verbot nur für LKW gilt. Der Pkw darf Sonntags fahren und zwar ohne Ausnahmegenehmigung, weil es für PKW kein Sonntags-Fahrverbot gibt. Wenn kein Verbot existiert kann auch keine Ausnahme genehmigt werden. Dies als Beispiel.

 

Entscheidungen gegen Bonuslisten-Flüge der General-Aviation verstossen gegen den in der Verfassung vorgeschriebenen Rechtssicherheits- und Bestimmtheitsgrundsatz sowie gegen das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz.

 

 

 

 

Verbesserungsvorschlag:

 

In die dieses Jahr fällige Neufassung der Nachtflugbestimmungen EDDL wird eine, alle Zweifel beseitigende und damit Rechtssicherheit schaffende, Begriffsdefinition aufgenommen:

 

 

 

Als planmässig gelten nur Flüge, die fristgemäss zum ... für den Sommer- bzw. zum ... für den Winterflugplan beim Plugplankoordinator der Bundesrepublik Deutschland angemeldet und genehmigt worden sind.

 

Flüge der General-Aviation gelten als nicht planmässig

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtlicher Hinweis:

Dieser Text stellt eine persönliche Meinungsäusserung dar, dient lediglich der Information und ist ausdrücklich keine Rechtsberatung. Die Entscheidungen trifft der Pilot eigenverantwortlich. Halten Sie sich an die Anweisungen behördlicher Stellen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Diese Internetseite ist rein privater Natur und verfolgt keine geschäftlichen, gewerblichen oder wettbewerbsrelevanten Interessen. Abmahnversuche werden aus diesem Grund ausnahmslos zur Anzeige gebracht und straf- wie zivilrechtlich verfolgt.

Disclaimer:

This text displays an personal opinion only, is written for information and is no legal consultation. The pilot takes decisions at his own responsibility. Please follow the official orders of the authorities. Claims of compensation are excluded.

This homepage has no commercial intentions. For that reason claims referring to the German and or European competition law (UWG and related regulations), will be interpreted as a criminal offense and immediately directed to the State Prosecutor.

Furthermore we keep open the possibility of compensation claims.

 

 

 

executive-aviation@web.de